FG Baden-Württemberg - Urteil vom 23.06.2010
1 K 721/07
Normen:
EStG § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst.a, bb;

Invalidenrente aus privater Unfallversicherung ist als abgekürzte Leibrente einkommensteuerpflichtig

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.06.2010 - Aktenzeichen 1 K 721/07

DRsp Nr. 2011/19188

Invalidenrente aus privater Unfallversicherung ist als abgekürzte Leibrente einkommensteuerpflichtig

Die Invalidenrente aus einer privaten Unfallversicherung ist als abgekürzte Leibrente einkommensteuerpflichtig nach § 22 Nr. 1 S. 3 Buchts. a, bb EStG soweit sie nicht aufgrund einer privaten Schadensersatzpflicht, sondern wegen einer Erkrankung des Bezugsberechtigten gezahlt wird.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst.a, bb;

Tatbestand

Streitig ist die Steuerpflicht einer Invaliditätsrente aus einer privaten Unfallversicherung.

Die Klägerin ist seit 2002 an multipler Sklerose erkrankt. Seit Februar 2002 ist sie als Schwerbeschädigte mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 50% anerkannt. Aus einer im Jahr 1985 abgeschlossenen, privaten Unfallversicherung erhält sie seitdem eine Invaliditätsrente, die ihr wieder entzogen werden kann, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit die Grenze von 50% wieder unterschreitet. Aus den Versicherungsbedingungen der X Versicherung ergibt sich für die Invaliditätsrente folgendes: „§ 5 Leistungsanspruch