Der Bescheid über eine Investitionszulage nach § 2 InvZulG 1999 für das Kalenderjahr 2001 vom 11. März 2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 2. August 2005 wird dahingehend geändert, dass die Investitionszulage um EUR 17.542 auf EUR 32.255 erhöht wird.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
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