FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 24.09.2009
13 K 2348/05 B
Normen:
InvZulG 1999 § 2 Abs. 2 S. 2; InvZulG 1999 § 2 Abs. 7 Nr. 2; InvZulG 1999 § 10 Abs. 4;
Fundstellen:
EFG 2010, 71

Investitionen eines Bäckereibetriebs im Bereich der Getreidereinigung, der Getreideförderung und der Mühle sind keine Investitionen in einem sensiblen Sektor

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.09.2009 - Aktenzeichen 13 K 2348/05 B

DRsp Nr. 2009/25832

Investitionen eines Bäckereibetriebs im Bereich der Getreidereinigung, der Getreideförderung und der Mühle sind keine Investitionen in einem sensiblen Sektor

Investitionen eines Betriebs, der Backwaren industriell fertigt und vertreibt, im Bereich der Getreidereinigung, der Getreideförderung und der Mühle sind nicht durch § 2 Abs. 2 Satz 2 InvZulG 1999 von der Förderung mit Investitionszulage ausgeschlossen, da ein einheitlicher Produktionsvorgang vorliegt, der nicht in den Geltungsbereich des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Agrarsektor fällt. Mehl und gereinigtes Getreide sind hier keine "Erzeugnisse" im Sinne von Anhang I des EG-Vertrags, sondern notwendige Zwischenprodukte zur Brotherstellung.

Der Bescheid über eine Investitionszulage nach § 2 InvZulG 1999 für das Kalenderjahr 2001 vom 11. März 2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 2. August 2005 wird dahingehend geändert, dass die Investitionszulage um EUR 17.542 auf EUR 32.255 erhöht wird.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.