BFH - Urteil vom 19.09.2002
X R 51/00
Normen:
EStG § 7g Abs. 3, 6 ;
Fundstellen:
BB 2003, 140
BFH/NV 2003, 250
BFHE 200, 343
BStBl II 2004, 184
DB 2003, 122
DStR 2003, 147
DStRE 2003, 256
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 16.06.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 1799/99

Investitionsabsicht bei Ansparabschreibung

BFH, Urteil vom 19.09.2002 - Aktenzeichen X R 51/00

DRsp Nr. 2003/189

Investitionsabsicht bei Ansparabschreibung

»Die für die Ansparabschreibung nach § 7g Abs. 3 Satz 2 EStG erforderliche "voraussichtliche" Anschaffung oder Herstellung eines Wirtschaftsguts setzt eine hinreichende Konkretisierung der geplanten Investition voraus. Die insoweit zu treffende Prognose ist bei Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln, aus der Sicht am Ende des jeweiligen Gewinnermittlungszeitraums vorzunehmen.«

Normenkette:

EStG § 7g Abs. 3, 6 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die für das Streitjahr 1995 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der Kläger übte im Streitjahr eine gewerbliche Tätigkeit als Handelsvertreter im Bereich der Medizintechnik aus, die er zum 30. September 1997 aufgab. Dieses Gewerbe hatte er zum 1. November 1993 angemeldet. Seinen Gewinn ermittelte er nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Im Jahr 1994 erzielte er Verkaufs- und Provisionserlöse in Höhe von 26 998 DM.