FG Niedersachsen - Urteil vom 11.04.2012
4 K 210/11
Normen:
EStG § 7g;
Fundstellen:
BB 2012, 1916
DStR 2013, 6
DStRE 2013, 1093

Investitionsabzugsbetrag: Durchführbarkeit der Investitionen als Voraussetzung der Inanspruchnahme

FG Niedersachsen, Urteil vom 11.04.2012 - Aktenzeichen 4 K 210/11

DRsp Nr. 2012/15911

Investitionsabzugsbetrag: Durchführbarkeit der Investitionen als Voraussetzung der Inanspruchnahme

Zu den Voraussetzungen der Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrages nach § 7g EStG. Die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrages kommt nur für noch durchführbare, objektiv mögliche Investitionen in Betracht. Daran fehlt es, wenn der Betrieb bereits veräußert oder aufgegeben ist oder der Stpfl. bei Abgabe der Steuererklärung für das Kj, in dem Investitionsabzugsbeträge geltend gemacht werden, den Entschluss gefasst hat, seinen Betrieb insgesamt zu veräußern oder aufzugeben. Für den Fall der unentgeltlichen Betriebsübergabe im Wege der vorweggenommenen Erbfolge gilt nichts anderes.

Normenkette:

EStG § 7g;

Tatbestand:

Streitig ist, ob Investitionsabzugsbeträge noch zu einem Zeitpunkt in Anspruch genommen werden können, zu dem der Steuerpflichtige den Betrieb bereits im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf seinen Nachfolger übertragen hat.