Die Beteiligten streiten um die Berücksichtigung von Investitionsabzugsbeträgen nach § 7g Einkommensteuergesetz (EStG).
Die Kläger sind Eheleute und wurden in den Streitjahren zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielt vornehmlich Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft und ist dabei insbesondere im Bereich der Geflügelhaltung tätig. Das Wirtschaftsjahr läuft jeweils vom 1. Juli bis zum 30. Juni des Folgejahres.
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