FG Niedersachsen - Urteil vom 30.07.2015
14 K 111/14
Normen:
EStG § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1c;

Investitionsabzugsbetrag, Maßgebliche Gewinngrenze

FG Niedersachsen, Urteil vom 30.07.2015 - Aktenzeichen 14 K 111/14

DRsp Nr. 2015/17024

Investitionsabzugsbetrag, Maßgebliche Gewinngrenze

Bei Betrieben, die der selbstständigen Tätigkeit dienen und die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln, lag die Gewinngrenze im Jahr 2009 bei 200.000 €. Für neu gegründete Betriebe galt die Gewinngrenze nicht. Bei PersG gebietet die betriebsbezogene Betrachtung, dass insoweit das Gesamthands- und das Sonderbetriebsvermögen zusammengefasst werden. Bei Einbringung eines Teilbetriebs mit Buchwerten ist von einer unveränderten Betriebsfortführung auszugehen.

Normenkette:

EStG § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1c;

Tatbestand:

Die Klägerin wurde mit Sozietätsvertrag vom 1. September 2009 als Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegründet. Gesellschafter der Klägerin waren die Steuerberater A und B.