FG München - Beschluss vom 25.02.2011
8 V 229/11
Normen:
EStG § 7g Abs. 1 Nr. 2;

Investitionsabzugsbetrag Nachweis der beabsichtigten Investition

FG München, Beschluss vom 25.02.2011 - Aktenzeichen 8 V 229/11

DRsp Nr. 2011/19074

Investitionsabzugsbetrag Nachweis der beabsichtigten Investition

Lassen die Gesamtumstände nicht erwarten, dass ein etwa 75-jähriger Rechtsanwalt eine beachtliche Investition (im Streitfall Büromöbel für neue Kanzleiräume) tätigen wird, so genügt der Steuerpflichtige nicht seiner Darlegungs- und Beweislast für die „beabsichtigte” Investition, wenn er wiederholt Anspar-AfA geltend gemacht hat, jedoch nicht hinreichend darlegt, weshalb die Investitionen, die bisher nicht getätigt worden sind, nunmehr mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit getätigt werden.

1. Der Antrag auf Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung wird abgelehnt.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Normenkette:

EStG § 7g Abs. 1 Nr. 2;

Gründe

I.