1) Nach § 1 Abs. 1InvZulG begünstigte Investitionen können nur solche sein, die im sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der als förderungswürdig anerkannten Betriebsstättenerweiterung vorgenommen werden. Ein sachlicher Zusammenhang ist nur gegeben, wenn das Wirtschaftsgut erstmals mit der Erweiterung der Betriebsstätte angeschafft wird und seine Anschaffung nicht in zeitlichen Zusammenhang mit dem Ausscheiden eines gleichartigen anderen Wirtschaftsguts aus der alten Betriebsstätte steht.2) Ersatzbeschaffungen sind grundsätzlich von der Zulagenförderung nach § 1 Abs. 1InvZulG ausgeschlossen. Zulagenunschädlich kann eine Ersatzbeschaffung allenfalls dann sein, wenn im Rahmen von Umstellungs- und Rationalisierungsinvestitionen der Ersatz veralteter Maschinen notwendig ist.