FG Brandenburg - Urteil vom 11.01.2000
3 K 1888/98 I
Fundstellen:
EFG 2000, 579

Investitionszulage 1996

FG Brandenburg, Urteil vom 11.01.2000 - Aktenzeichen 3 K 1888/98 I

DRsp Nr. 2001/1460

Investitionszulage 1996

Abweichend von dem Bescheid vom 22.07.1997 und der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 27.07.1998 wird die Investitionszulage für 1996 auf 3.228,00 DM festgesetzt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe:

Zur Erweiterung seines bisherigen gewerblichen Tätigkeitsbereichs als Taxiunternehmer und Aufsteller von Spielautomaten erwarb der Kläger im Juli 1996 einen Ford Transit zum Transport von Behinderten. Neben den Kosten für das Basisfahrzeug in Höhe von 39.034,50 wandte der Kläger gemäß der Rechnung weitere 16.684,- DM netto für den Umbau des Fahrzeugs auf.

Der Beklagte setzte die Investitionszulage für das Kalenderjahr 1996 ohne Berücksichtigung des Behindertenfahrzeuges fest, weil es sich um einen von der Investitionszulage ausgeschlossenen Personenkraftwagen -Pkw- handele.