Zur Erweiterung seines bisherigen gewerblichen Tätigkeitsbereichs als Taxiunternehmer und Aufsteller von Spielautomaten erwarb der Kläger im Juli 1996 einen Ford Transit zum Transport von Behinderten. Neben den Kosten für das Basisfahrzeug in Höhe von 39.034,50 wandte der Kläger gemäß der Rechnung weitere 16.684,- DM netto für den Umbau des Fahrzeugs auf.
Der Beklagte setzte die Investitionszulage für das Kalenderjahr 1996 ohne Berücksichtigung des Behindertenfahrzeuges fest, weil es sich um einen von der Investitionszulage ausgeschlossenen Personenkraftwagen -Pkw- handele.
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