I. Nach einer Außenprüfung bei der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), einer GmbH, die sich mit der Entwicklung, der Herstellung und dem Vertrieb von ... Anlagen befasst, blieben Teilwertminderungen in Höhe von 26 992 DM streitig. Die Klägerin hatte Investitionszulagen nach § 19 des Berlinförderungsgesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 23. Februar 1982 (BGBl I, 225) -- BerlinFG -- in Höhe von 25 v.H. bzw. 40 v.H. der Anschaffungskosten abnutzbarer beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in Anspruch genommen und in dieser Höhe bei der Vermögensaufstellung auf den 1. Januar 1986 Teilwertabschläge vorgenommen. Der Prüfer hielt jedoch nur Abschläge in Höhe von 10 v.H. für zulässig.
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