BFH - Urteil vom 08.10.2003
II R 44/99
Normen:
BerlinFördG § 19 Abs. 1 S. 3, 4 ; BewG § 10 § 109 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 470
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 08.12.1997 - Vorinstanzaktenzeichen VIII 189/94

Investitionszulage

BFH, Urteil vom 08.10.2003 - Aktenzeichen II R 44/99

DRsp Nr. 2003/17469

Investitionszulage

Für Feststellungen des Einheitswerts des BV auf Stichtage vor 1993 hält der BFH daran fest, dass bei beweglichen abnutzbaren WG des Anlagevermögens, für die eine Investitionszulage nach § 19 BerlinFördG gewährt worden ist, die Teilwertvermutung nur insoweit entkräftet ist, als es um die Zulage gem. § 1 Abs. 3 Nr. 1 der Vorschrift i.H.v. 10 v. H. der AK oder HK geht.

Normenkette:

BerlinFördG § 19 Abs. 1 S. 3, 4 ; BewG § 10 § 109 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Nach einer Außenprüfung bei der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), einer GmbH, die sich mit der Entwicklung, der Herstellung und dem Vertrieb von ... Anlagen befasst, blieben Teilwertminderungen in Höhe von 26 992 DM streitig. Die Klägerin hatte Investitionszulagen nach § 19 des Berlinförderungsgesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 23. Februar 1982 (BGBl I, 225) -- BerlinFG -- in Höhe von 25 v.H. bzw. 40 v.H. der Anschaffungskosten abnutzbarer beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in Anspruch genommen und in dieser Höhe bei der Vermögensaufstellung auf den 1. Januar 1986 Teilwertabschläge vorgenommen. Der Prüfer hielt jedoch nur Abschläge in Höhe von 10 v.H. für zulässig.