FG Hessen - Urteil vom 15.02.2005
13 K 17/04
Normen:
InvZulG § 3 Abs. 1 Nr. 2 ;

Investitionszulage; Altbau; Bauverpflichtung; Eigentumswohnung; Modernisierung; Sanierung - Begünstigte Investitionen bei Anschaffung von modernisierten bzw. sanierten Gebäuden

FG Hessen, Urteil vom 15.02.2005 - Aktenzeichen 13 K 17/04

DRsp Nr. 2005/10725

Investitionszulage; Altbau; Bauverpflichtung; Eigentumswohnung; Modernisierung; Sanierung - Begünstigte Investitionen bei Anschaffung von modernisierten bzw. sanierten Gebäuden

1. Begünstigt ist die Anschaffung eines Gebäudes, das vom Veräußerer noch modernisiert wird, allerdings beschränkt auf den Teil der Anschaffungskosten, der auf Modernisierung- und Sanierungsmaßnahmen entfällt, die der Veräußerer nach dem rechtswirksamen Abschluss des Kaufvertrages durchführt. 2. § 3 Abs. 1 Satz 3 InvZulG schließt für den Erwerber eines Gebäudes eine Investitionszulage aus, wenn außer ihm ein anderer Anspruchsberechtigter für das veräußerte Gebäude Investitionszulage in Anspruch genommen hat.

Normenkette:

InvZulG § 3 Abs. 1 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob der Klägerin eine Investitionszulage zusteht.