Die Beteiligten streiten darüber, ob der Antragsgegner von der Antragstellerin (Ast.) Investitionszulage zurückfordern durfte.
Die Ast. erwarb, sanierte und veräußerte Wohnungseigentum in den neuen Bundesländern und nahm hierfür regelmäßig Investitionszulage nach § 3 Abs. 1 Investitionszulagegesetz (InvZulG) in Anspruch.
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