FG Niedersachsen - Beschluss vom 04.03.2004
2 V 477/03
Normen:
InvZulG (1999) § 3 Abs. 1 Satz 2 ;

Investitionszulage; Anwendungsregelung - Keine Anwendung der Neufassung des § 3 Abs. 1 Satz 2 InvZulG 1999 auf Investitionen, die vor Inkrafttreten des Änderungsgesetzes vom 20.12.2000 getätigt wurden

FG Niedersachsen, Beschluss vom 04.03.2004 - Aktenzeichen 2 V 477/03

DRsp Nr. 2004/10787

Investitionszulage; Anwendungsregelung - Keine Anwendung der Neufassung des § 3 Abs. 1 Satz 2 InvZulG 1999 auf Investitionen, die vor Inkrafttreten des Änderungsgesetzes vom 20.12.2000 getätigt wurden

1. Die Neufassung von § 3 Abs. 1 Satz 2 InvZulG 1999 stellt ein gegenüber der vorherigen Rechtslage belastendes Gesetz dar, weil sie nicht nur eine schon bisher praktizierte Rechtsüberzeugung festschreibt oder eine bisher bestehende Rechtslage lediglich klarstellt. 2. Das Fehlen einer Regelung über den zeitlichen Anwendungsbereich der Neufassung durch das ÄndG vom 20.12.2000 erweist sich als Gesetzeslücke, die im Wege verfassungskonformer Auslegung in der Weise zu schließen sein könnte, dass die Neufassung nicht für Investitionen gilt, die ein Investor vor dem ÄndG vom 20.12.2000 getätigt hat oder zu deren Durchführung er sich schon vor dem 28.12.2000 rechtsverbindlich verpflichtet hat.

Normenkette:

InvZulG (1999) § 3 Abs. 1 Satz 2 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Antragsgegner von der Antragstellerin (Ast.) Investitionszulage zurückfordern durfte.

Die Ast. erwarb, sanierte und veräußerte Wohnungseigentum in den neuen Bundesländern und nahm hierfür regelmäßig Investitionszulage nach § 3 Abs. 1 Investitionszulagegesetz (InvZulG) in Anspruch.