FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 24.03.2015
13 K 13211/12
Normen:
InvZulG 2005 § 2 Abs. 1 S. 1; InvZulG 2005 § 2 Abs. 1 S. 4;
Fundstellen:
DStRE 2016, 560

Investitionszulage Austausch eines beweglichen Wirtschaftsguts innerhalb des Verbleibenszeitraums Ersatzwirtschaftsgut muss nur technisch, nicht auch wirtschaftlich gleichwertig sein

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.03.2015 - Aktenzeichen 13 K 13211/12

DRsp Nr. 2015/9204

Investitionszulage Austausch eines beweglichen Wirtschaftsguts innerhalb des Verbleibenszeitraums Ersatzwirtschaftsgut muss nur technisch, nicht auch wirtschaftlich gleichwertig sein

1. Das Ausscheiden eines beweglichen Wirtschaftsguts innerhalb des Zugehörigkeits- und Verbleibenszeitraums aus dem Anlagevermögen eines Betriebs oder einer Betriebsstätte im Fördergebiet ist i. S. d. § 2 Abs. 1 S. 4 InvZulG 2005 unschädlich, wenn das Wirtschaftsgut durch ein in technischer Hinsicht mindestens gleichwertiges neues abnutzbares bewegliches Wirtschaftsgut ersetzt wird. 2. Nicht erforderlich ist, dass das Ersatzwirtschaftsgut auch wirtschaftlich gleichwertig, insbesondere gleich teuer ist wie das ausscheidende. 3. Der Austausch der Wirtschaftsgüter, insbesondere ein für das ausscheidende Wirtschaftsgut erzielter Veräußerungserlös, hat keinen Einfluss auf die Bemessungsgrundlage der Investitionszulage für das ausscheidende Wirtschaftsgut. 4. Für das Ersatzwirtschaftsgut besteht kein Anspruch auf Investitionszulage.

Der Änderungsbescheid zur Investitionszulage für 2006 vom 12. November 2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 3. August 2012 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.