BFH - Urteil vom 14.11.2002
III R 42/01
Normen:
InvZulG (1996) § 3 S. 1 Nr. 4, S. 3 § 5 Abs. 3, 4 ;
Fundstellen:
BB 2003, 461
BFH/NV 2003, 424
BFHE 200, 178
BStBl II 2003, 362
DB 2003, 1039
DStRE 2003, 361
VIZ 2003, 254
Vorinstanzen:
FG Thüringen, vom 27.06.2001 - Vorinstanzaktenzeichen IV 422/00

Investitionszulage bei Mischbetrieben

BFH, Urteil vom 14.11.2002 - Aktenzeichen III R 42/01

DRsp Nr. 2003/2658

Investitionszulage bei Mischbetrieben

»1. Der Ausschlusstatbestand in § 3 Satz 3 InvZulG 1996 ist betriebsstättenbezogen auszulegen. Auch wenn ein Mischbetrieb insgesamt einem begünstigten Wirtschaftszweig zuzuordnen ist, können daher Investitionen in Betriebsstätten, die für sich genommen zu einem nicht begünstigten Wirtschaftszweig gehören, von der Investitionszulage ausgeschlossen sein. 2. Nicht begünstigt sind nach § 3 Satz 3 InvZulG 1996 u.a. Investitionen in Betriebsstätten des Handels "vorbehaltlich des § 5 Abs. 4 InvZulG 1996" (erhöhte Investitionszulage für Betriebe des Groß- oder Einzelhandels). Dieser Vorbehalt ist gleichfalls betriebsstättenbezogen auszulegen. Bei einem insgesamt dem verarbeitenden Gewerbe zuzuordnenden Mischbetrieb steht daher die erhöhte Investitionszulage nach § 5 Abs. 3 InvZulG 1996 dem Anspruchsberechtigten auch für Wirtschaftsgüter zu, die in selbständigen Betriebsstätten des Einzelhandels verwendet werden, sofern die Voraussetzungen des § 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2 Buchst. b und Nr. 3 InvZulG 1996 vorliegen.«

Normenkette:

InvZulG (1996) § 3 S. 1 Nr. 4, S. 3 § 5 Abs. 3, 4 ;

Gründe: