FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 18.04.2013
1 K 1151/09
Normen:
InvZulG 1999 § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 1;

Investitionszulage bei Mischbetrieben Zuordnung des Mahlens von Steinen zum Bergbau

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 18.04.2013 - Aktenzeichen 1 K 1151/09

DRsp Nr. 2013/21299

Investitionszulage bei Mischbetrieben Zuordnung des Mahlens von Steinen zum Bergbau

1. Soweit die nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige erfolgte und sich nach der Verkehrsauffassung richtende Einordnung einer Tätigkeit bei Änderung der Verkehrsauffassung eine geänderte Zuordnung erfährt, ist dies hinzunehmen und keine Frage des Vertrauensschutzes. 2. In der Klassifikation der Wirtschaftszweige 2003 erfolgt gegenüber der Klassifikation der Wirtschaftszweige 1993 hinsichtlich der Tätigkeit des Bergbaus möglicherweise eine Änderung, jedenfalls aber eine Konkretisierung der bis dahin lediglich oberflächlichen Abgrenzung der Gewinnung von Steinen von deren Be- und Verarbeitung. Nunmehr sind auch einzelne Bearbeitungsschritte, wie das Mahlen von Steinen vom Wirtschaftszweig des investitionszulagenrechtlich nicht begünstigten Bergbaus erfasst. Der Begriff des Mahlens beinhaltet das grobe Brechen in einem Prallbecher, ggf. auch mehrfach bis eine bestimmte Größe erreicht ist. 3. Bei der Herstellung von DIN-genormten Gesteinsgemischen sind – zur Feststellung des bei Mischbetrieben notwendigen investitionszulagenbegünstigten Wertschöpfungsanteils – zwingend alle Tätigkeiten vom Produktionsprozess zu trennen, die noch Bergbau sind.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

InvZulG 1999 § Abs. S. 1 Nr. ;