BFH - Urteil vom 19.02.2004
III R 14/02
Normen:
InvZulG (1996) § 2 S. 1 Nr. 2 § 3 S. 3 ;
Fundstellen:
BB 2004, 1265
BFH/NV 2004, 1041
BFHE 204, 537
DB 2004, 1297
DStRE 2004, 762
Vorinstanzen:
FG Brandenburg, vom 10.04.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 2745/99

Investitionszulage bei Nutzungsüberlassung

BFH, Urteil vom 19.02.2004 - Aktenzeichen III R 14/02

DRsp Nr. 2004/9321

Investitionszulage bei Nutzungsüberlassung

»Der Anspruch auf Investitionszulage entfällt, wenn der Investor die begünstigten Wirtschaftsgüter längerfristig einem Betrieb zur Nutzung überlässt, der zu einer von der Zulagenförderung ausgeschlossenen Branche gehört.«

Normenkette:

InvZulG (1996) § 2 S. 1 Nr. 2 § 3 S. 3 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) mit Sitz im Fördergebiet vermietet und wartet im Rahmen ihres zum verarbeitenden Gewerbe gehörenden Betriebs Geräte der Fördertechnik. Für das Streitjahr 1996 machte sie u.a. die auf 10 v.H. erhöhte Investitionszulage für fünf im Streitjahr angeschaffte Gabelstapler geltend. Nach einer Investitionszulagen-Sonderprüfung setzte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) die Investitionszulage ohne Berücksichtigung der fünf Gabelstapler fest. Er hatte festgestellt, dass diese länger als drei Monate an einen Getränkegroßhandel im Fördergebiet vermietet worden waren. Nach seiner Meinung war die Nutzungsüberlassung zulagenschädlich, weil der Nutzende als Handelsbetrieb nach § 3 Satz 3 des Investitionszulagengesetzes 1996 (InvZulG 1996) von der Zulagenberechtigung ausgeschlossen sei.

Der Einspruch und die Klage blieben ohne Erfolg. Die Entscheidung des Finanzgerichts (FG) ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2002, 1112 veröffentlicht.