I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) mit Sitz im Fördergebiet vermietet und wartet im Rahmen ihres zum verarbeitenden Gewerbe gehörenden Betriebs Geräte der Fördertechnik. Für das Streitjahr 1996 machte sie u.a. die auf 10 v.H. erhöhte Investitionszulage für fünf im Streitjahr angeschaffte Gabelstapler geltend. Nach einer Investitionszulagen-Sonderprüfung setzte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) die Investitionszulage ohne Berücksichtigung der fünf Gabelstapler fest. Er hatte festgestellt, dass diese länger als drei Monate an einen Getränkegroßhandel im Fördergebiet vermietet worden waren. Nach seiner Meinung war die Nutzungsüberlassung zulagenschädlich, weil der Nutzende als Handelsbetrieb nach § 3 Satz 3 des Investitionszulagengesetzes 1996 (InvZulG 1996) von der Zulagenberechtigung ausgeschlossen sei.
Der Einspruch und die Klage blieben ohne Erfolg. Die Entscheidung des Finanzgerichts (FG) ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2002, 1112 veröffentlicht.
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