Eine Praxisgemeinschaft hat mangels Einkunftserzielungsabsicht keinen eigenen Anspruch auf Investitionszulage, wenn sie nur zum Zweck der gemeinsamen Nutzung von Wirtschaftsgütern gegründet wurde.
Für die Praxis:
Nach § 5 Abs. 2InvZulG 1999 ist der Antrag auf Investitionszulage von einer Personengesellschaft bei dem für die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte zuständigen Finanzamt abzugeben. Mittelbar folgt daraus, dass nach wie vor nur steuerrelevante Gesellschaften Anspruch auf diese Zulage haben, weil nur für sie die Einkünfte festzustellen sind. Die Revision wurde durch BFH-Beschluss v. 28.10.1999 - III B 107/97 (n.v.) zugelassen.