FG Niedersachsen - Urteil vom 17.08.2005
2 K 319/02
Normen:
InvZulG § 2 ; AO § 12 § 13 ;
Fundstellen:
DStRE 2006, 1466
EFG 2006, 287

Investitionszulage; Betriebsstätte; Verfügungsmacht - Betriebsstätte nur bei mieterähnlicher Rechtsposition des Nutzenden

FG Niedersachsen, Urteil vom 17.08.2005 - Aktenzeichen 2 K 319/02

DRsp Nr. 2005/20358

Investitionszulage; Betriebsstätte; Verfügungsmacht - Betriebsstätte nur bei mieterähnlicher Rechtsposition des Nutzenden

1. Eine Betriebsstätte liegt nur vor, wenn einem Stpfl. Räume zur ständigen Benutzung zur Verfügung stehen, über die er nicht nur eine vorübergehende Verfügungsmacht besitzt. Der Nutzende muss eine mieterähnliche Rechtsposition innehaben, die ihm nicht ohne weiteres entzogen werden kann. 2. Die bloße Mitbenutzungsmöglichkeit von bestimmten Räumen und Einrichtungen begründet für sich genommen noch keine Betriebsstätte.

Normenkette:

InvZulG § 2 ; AO § 12 § 13 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob der verstorbene Ehemann der Klägerin im Jahr 1996 im Fördergebiet eine Betriebsstätte unterhielt.

Der nach dem Streitjahr verstorbene Ehemann und Rechtsvorgänger der Klägerin betrieb im Streitjahr ein Fuhrunternehmen in X (alte Bundesländer).