FG Brandenburg - Urteil vom 23.10.2003
5 K 2036/01
Normen:
InvZulG 1999 § 4 Abs. 2 S 2 Nr. 3 § 4 Abs. 1 ; FördG § 7 ; InvZulG 1999 § 4 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 ; InvZulG 1999 § 4 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2004, 1479

Investitionszulage des Miteigentümers für Modernisierungsmaßnahmen an einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung; Investitionszulage 1999

FG Brandenburg, Urteil vom 23.10.2003 - Aktenzeichen 5 K 2036/01

DRsp Nr. 2004/11329

Investitionszulage des Miteigentümers für Modernisierungsmaßnahmen an einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung; Investitionszulage 1999

Steht das zu eigenen Wohnzwecken genutzte Gebäude im Miteigentum mehrerer Personen, sind deren Aufwendungen für Modernisierungsarbeiten nach § 4 InvZulG 1999 nur soweit investitionszulagebegünstigt, als sie dem jeweiligen Miteigentumsanteil an dem Gebäude entsprechen, bis zum entsprechenden Anteil der Höchstbemessungsgrundlage. Das gilt auch dann, wenn einer der Miteigentümer die Aufwendungen zu 100 % getragen hat und die Wohnung allein nutzt, aber nicht wirtschaftlicher Eigentümer des ihm zivilrechtlich nicht gehörenden Miteigentumsanteils ist.

Normenkette:

InvZulG 1999 § 4 Abs. 2 S 2 Nr. 3 § 4 Abs. 1 ; FördG § 7 ; InvZulG 1999 § 4 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 ; InvZulG 1999 § 4 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger, der Miteigentümer eines im Jahre 1975 in L... errichteten Wohnhauses ist, stellte für im Jahre 1999 geleistete Erhaltungsaufwendungen in Höhe von 15.601,- DM einen Antrag auf Investitionszulage nach § 4 Investitionszulagengesetz (InvZulG 1999). Der Beklagte vertrat die Auffassung, es seien nur 50% der nach Abzug des Selbstbehaltes in Höhe von 5.000,- DM verbleibenden Aufwendungen berücksichtigungsfähig und setzte die Investitionszulage auf 795,07 DM fest.