BFH - Urteil vom 27.04.1999
III R 32/98
Normen:
InvZV § 2 S. 1 Nr. 6 a, Nr. b; InvZulG 1991 § 2 S. 1 Nr. 1, Nr. 2 ;
Fundstellen:
BB 1999, 1698
BB 1999, 2495
BFH/NV 1999, 1563
BFHE 188, 475
BStBl II 1999, 615
DB 1999, 1734
Vorinstanzen:
FG des Landes Sachsen-Anhalt (EFG 1998, 1216),

Investitionszulage: Dreijahreszeitraum bei Betriebseinstellung

BFH, Urteil vom 27.04.1999 - Aktenzeichen III R 32/98

DRsp Nr. 1999/8461

Investitionszulage: Dreijahreszeitraum bei Betriebseinstellung

»Stellt ein Unternehmen den Betrieb ein, weil für seine Produkte kein Absatzmarkt mehr besteht, sind die Voraussetzungen, unter denen ausnahmsweise ein zulagenunschädliches vorzeitiges Ausscheiden wegen wirtschaftlichen Verbrauchs anzuerkennen ist, für jedes einzelne Wirtschaftsgut zu prüfen.«

Normenkette:

InvZV § 2 S. 1 Nr. 6 a, Nr. b; InvZulG 1991 § 2 S. 1 Nr. 1, Nr. 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GmbH i.L. Liquidator ist Steuerberater und Diplom-Volkswirt X, der die Klägerin nunmehr auch im Revisionsverfahren vertritt.Die Klägerin betrieb eine Großgaserei und stellte u.a. Stadtgas, Benzol und Teerprodukte her. Die Gesellschafter der Klägerin beschlossen wegen der im Zuge der Wiedervereinigung erheblichen Verschiebung des Brennstoffmarktes von Stadtgas zu Erdgas und Erdöl am 19. März 1993 die Auflösung der Gesellschaft und ferner, die wirtschaftliche Tätigkeit mit Wirkung zum 30. Juni 1993 einzustellen. Die Klägerin wickelte die Gesellschaft ab diesem Zeitpunkt nur noch ab.