FG Düsseldorf - Urteil vom 14.09.2004
16 K 4829/02 Inv
Normen:
InvZulG 1999 § 2 ; EGKS-Vertrag Art. 4 ; EGKS-Vertrag Art. 80 ; EGKS-Vertrag Art. 81 ; KN 7204;
Fundstellen:
EFG 2005, 895

Investitionszulage; Eisenindustrie; Stahlindustrie; Schrottrecycling; Förderausschluss; Mischbetrieb; Produktionsbereichstrennung; Vertrauensschutz - Ausschluss der Investitionszulage für Recycling von eisen- und stahlhaltigem Schrott als sensibler Sektor nach EGKS-Vertrag

FG Düsseldorf, Urteil vom 14.09.2004 - Aktenzeichen 16 K 4829/02 Inv

DRsp Nr. 2005/9241

Investitionszulage; Eisenindustrie; Stahlindustrie; Schrottrecycling; Förderausschluss; Mischbetrieb; Produktionsbereichstrennung; Vertrauensschutz - Ausschluss der Investitionszulage für Recycling von eisen- und stahlhaltigem Schrott als sensibler Sektor nach EGKS-Vertrag

1. Zum sensiblen Sektor der Eisen- und Stahlindustrie, der durch den EGKS-Vertrag von der Förderung durch die Investitionszulage ausgeschlossen ist, gehört auch das Recycling von eisen- und stahlhaltigem Schrott. 2. Die anteilige Gewährung einer Investitionszulage ist auch dann ausgeschlossen, wenn ein dem EGKS-Vertrag unterliegendes Unternehmen teilweise im Nicht-EGKS-Bereich tätig ist und die Produktionsbereiche nicht räumlich und technisch vollkommen getrennt sind. 3. Der rückwirkende Förderausschluss für Investitionen auf sensiblen Sektoren gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 InvZulG 1999 verstößt nicht gegen den Vertrauensschutzgrundsatz, da die vorher geltende Gesetzesfassung unter dem Vorbehalt der Genehmigung der Kommission stand.

Normenkette:

InvZulG 1999 § 2 ; EGKS-Vertrag Art. 4 ; EGKS-Vertrag Art. 80 ; EGKS-Vertrag Art. 81 ; KN 7204;

Tatbestand: