FG Düsseldorf - Urteil vom 10.03.1999
16 K 6405/95 Inv
Normen:
InvZulG 1991 § 2 Abs. 1;

Investitionszulage; Fördergebiet; Anlagevermögen; Betriebsaufspaltung - Investitionszulagen bei Betriebsaufspaltung, wenn das

FG Düsseldorf, Urteil vom 10.03.1999 - Aktenzeichen 16 K 6405/95 Inv

DRsp Nr. 2001/1637

Investitionszulage; Fördergebiet; Anlagevermögen; Betriebsaufspaltung - Investitionszulagen bei Betriebsaufspaltung, wenn das

Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die ein Besitzunternehmen mit Sitz und Verwaltung in den alten Bundesländern im Rahmen einer Betriebsaufspaltung an ein Betriebsunternehmen in den neuen Bundesländern verpachtet, sind nicht gemäß § 2 Abs. 1 InvZulG 1991 begünstigt.

Normenkette:

InvZulG 1991 § 2 Abs. 1;

Tatbestand:

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten im Rahmen der Investitionszulage 1991 im wesentlichen um die Frage, ob der Kläger im Streitjahr eine Betriebsstätte im Fördergebiet unterhielt.

Der Kläger betreibt das Einzelunternehmen XY in A-Stadt, das die Vermietung und Verpachtung von Wirtschaftsgütern zum Gegenstand hat und mit verschiedenen anderen Unternehmen, darunter die XY-GmbH A-Stadt (Beteiligung des Klägers: 100 v.H.) und die XY-GmbH B-Stadt (Beteiligung des Klägers 90 v.H. sowie Mitgeschäftsführung) einen Firmenverbund bildet.