BFH - Urteil vom 07.04.2011
III R 8/09
Normen:
InvZulG 1999 § 2 Abs. 2 Nr. 1; InvZulG 1999 § 2 Abs. 7 Nr. 3; BewG § 68 Abs. 2 S. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
FG Mecklenburg-Vorpommern, vom 26.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 210/05

Investitionszulage für bewegliche Wirtschaftsgüter des verarbeitenden Gewerbes bei Tiefkühllager mit installiertem Verschieberegallager

BFH, Urteil vom 07.04.2011 - Aktenzeichen III R 8/09

DRsp Nr. 2011/9859

Investitionszulage für bewegliche Wirtschaftsgüter des verarbeitenden Gewerbes bei Tiefkühllager mit installiertem Verschieberegallager

NV: Ein Tiefkühllager ist nicht deshalb ungeeignet zum Aufenthalt von Menschen und damit eine Betriebsvorrichtung, weil die Lagerarbeiter ihre Tätigkeit mit Hilfe von Gabelstaplern verrichten, deren Kabinen beheizt sind.

Normenkette:

InvZulG 1999 § 2 Abs. 2 Nr. 1; InvZulG 1999 § 2 Abs. 7 Nr. 3; BewG § 68 Abs. 2 S. 1 Nr. 2;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GmbH, die sich mit der Herstellung von Speiseeis befasst. In den Jahren 2001 und 2002 erweiterte sie ihre im Fördergebiet belegene Produktionsstätte u.a. um ein Tiefkühllager, in dem das Eis bis zur Auslieferung an den Handel zwischengelagert wird. Darin herrscht eine Temperatur zwischen minus 27 und 30 Grad Celsius. In dem Bauwerk ist ein Verschieberegallager installiert. Die Lagerarbeiten werden mit Hilfe von Gabelstaplern verrichtet, deren Fahrerkabinen beheizt sind. Für gelegentliche Arbeiten außerhalb der Stapler legen die Mitarbeiter Schutzkleidung an.