FG Sachsen - Urteil vom 19.09.2013
6 K 537/12
Normen:
InvZulG § 2 Abs. 1 S. 1; InvZulG § 2 Abs. 2;

Investitionszulage für bewegliche Wirtschaftsgüter Verbleibens- und Verwendungsvoraussetzungen bei fehlender Betriebsgenehmigung

FG Sachsen, Urteil vom 19.09.2013 - Aktenzeichen 6 K 537/12

DRsp Nr. 2014/465

Investitionszulage für bewegliche Wirtschaftsgüter Verbleibens- und Verwendungsvoraussetzungen bei fehlender Betriebsgenehmigung

1. Zeiten, in denen der Unternehmer über keine Genehmigung für den Betrieb der Biogasanlage verfügte, sind investitionszulagenrechtlich Zeiträumen gleichzusetzen, in denen der Betrieb unterbrochen ist. Die Begünstigung einer Investition setzt voraus, dass das Wirtschaftsgut während der Verbleibensfrist zu einem aktiv am Wirtschaftsleben teilnehmenden Betrieb bzw. einer entsprechenden Betriebsstätte gehört 2. Die investitionszulagenrechtlichen Verbleibens- und Verwendungsvoraussetzungen sind im Falle einer Produktionsunterbrechung nur dann gewahrt, wenn die infolge der Produktionsunterbrechung fehlende aktive Teilnahme des Betriebs am wirtschaftlichen Verkehr deswegen als unschädlich angesehen werden kann, weil die Produktionsanlagen zügig umgebaut und alsbald wieder in Betrieb genommen werden.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Normenkette:

InvZulG § 2 Abs. 1 S. 1; InvZulG § 2 Abs. 2;

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen einen geänderten Investitionszulagenbescheid für das Kalenderjahr 2003, mit dem der Beklagte am 3. März 2011 die Investitionszulage 2003 mit 0,00 EUR festgesetzte und die Investitionszulage für einen Mobilbagger in Höhe von 31.334,55 EUR zurückgeforderte.