FG Sachsen - Urteil vom 10.11.2004
7 K 1628/99
Normen:
InvZulG (1991) § 2 ;

Investitionszulage für den Neuaufbau von Straßenbahntriebwagen und Straßenbahnwaggons; Prägung technischer Wirtschaftsgüter durch Neuteile; Ermittlung des Teilwerts der beim Neuaufbau verwandten Altteile ohne Aufarbeitungskosten; Investitionszulage 1995

FG Sachsen, Urteil vom 10.11.2004 - Aktenzeichen 7 K 1628/99

DRsp Nr. 2005/1826

Investitionszulage für den Neuaufbau von Straßenbahntriebwagen und Straßenbahnwaggons; Prägung technischer Wirtschaftsgüter durch Neuteile; Ermittlung des Teilwerts der beim Neuaufbau verwandten Altteile ohne Aufarbeitungskosten; Investitionszulage 1995

1. Der Neuaufbau von (Tatra-)Straßenbahnwagen kann nicht als investitionszulagenbegünstigte Herstellung neuer Wirtschaftsgüter anerkannt werden, wenn zwar der Anteil der bei der Herstellung verwendeten Altteile die Grenze von 10 v.H. des Teilwertes der hergestellten neuartigen Wirtschaftsgüter nicht überschreitet, die neuen Teile dem Gesamtgebilde jedoch nicht das Gepräge geben, sondern lediglich wesentliche Verbesserungen i.S. nachträglicher Herstellungsarbeiten vorgenommen wurden. 2. Liegt bei technischen Gebrauchsgegenständen im Hinblick auf die den Wert, die Funktionalität und die Einsatzmöglichkeiten entscheidend bestimmende Technik keine so tiefgreifende Umgestaltung vor, dass die neu eingefügten Teile der Gesamtsache das Gepräge geben könnten, so ist es nicht sachgerecht, ein neues Gepräge aufgrund eines lediglich modifizierten äußeren Erscheinungsbildes anzunehmen.