FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 22.01.2009
1 K 1817/06
Normen:
InvZulG 1999 § 3 Abs. 1 S. 1; AO § 42;

Investitionszulage für einen Dachgeschossausbau; Vermietung an den minderjährigen Sohn; Gestaltungsmissbrauch

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22.01.2009 - Aktenzeichen 1 K 1817/06

DRsp Nr. 2009/15765

Investitionszulage für einen Dachgeschossausbau; Vermietung an den minderjährigen Sohn; Gestaltungsmissbrauch

1. Investitionszulage für einen Dachgeschossausbau ist nicht zu gewähren, wenn die neu geschaffene Wohnung nach Fertigstellung weder aufgrund eines steuerlich anzuerkennenden Mietverhältnisses entgeltlich zu Wohnzwecken überlassen noch dafür vorgehalten wird. 2. Der Formmangel eines mit dem minderjährigen Sohn geschlossenen Mietvertrages (keine Bestellung eines Ergänzungspflegers; auch dann nicht, wenn der Formmangel erkannt wird) kann nicht mit steuerlicher Wirkung dadurch geheilt werden, dass er durch einen neuen Vertrag mit der bereits volljährigen Partnerin des Sohnes ersetzt wird, nachdem diese mit dem gemeinsamen Kind ebenfalls in die Wohnung eingezogen ist. Dieses Verhalten lässt vielmehr erkennen, dass den Parteien des ersten Vertrages der Bindungswille fehlte. 3. Ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten ist gegeben, wenn Eltern, nur um Investitionszulage für eine an sich unentgeltliche und somit nach dem InvZulG 1999 nicht begünstigte Überlasssung einer Wohnung zu erhalten, einen Mietvertrag mit ihrem minderjährigen Sohn schließen, nach dem sie von diesem nur und genau den Betrag erhalten, den der Sohn zuvor genau zu diesem Zweck von seinem Vater und seiner Großmutter überwiesen bekommen hat.

Die Klage wird abgewiesen.