BFH - Urteil vom 29.05.2008
III R 3/05
Normen:
InvZulG (1999) § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 1619
BFHE 220, 569
BStBl II 2008, 884
DB 2008, 1954
Vorinstanzen:
FG Brandenburg, vom 08.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 3013/02

Investitionszulage für kleine und mittlere Betriebe des Groß- und Einzelhandels in Innenstädten; Betriebsstätte im Außenbereich

BFH, Urteil vom 29.05.2008 - Aktenzeichen III R 3/05

DRsp Nr. 2008/15819

Investitionszulage für kleine und mittlere Betriebe des Groß- und Einzelhandels in Innenstädten; Betriebsstätte im Außenbereich

»Die Belegenheit einer Betriebsstätte im Außenbereich steht der Gewährung von Investitionszulage nicht entgegen, wenn durch eine Bescheinigung der Gemeindebehörde nachgewiesen wird, dass die Betriebsstätte nicht in einem Gebiet liegt, das durch Bebauungsplan oder sonstige städtebauliche Satzung als Industriegebiet, Gewerbegebiet oder als Sondergebiet i.S. des § 11 Abs. 3 BauNVO festgesetzt ist oder in dem auf Grund eines Aufstellungsbeschlusses entsprechende Festsetzungen getroffen werden sollen oder das aufgrund der Bebauung der näheren Umgebung einem dieser Gebiete entspricht.«

Normenkette:

InvZulG (1999) § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betreibt einen Großhandel für Nahrungs- und Genussmittel. Sie begründete im Streitjahr 1999 neben ihrer bisherigen Betriebsstätte in A eine weitere Betriebsstätte als Hauptgeschäftssitz in einer angemieteten Lagerhalle in B.