BFH - Urteil vom 29.04.1999
III R 27/95
Normen:
InvZulG 1991 § 2 S. 1;
Fundstellen:
BB 1999, 1369
BFH/NV 1999, 1289
BFHE 188, 483
BStBl II 1999, 567
DB 1999, 1303
Vorinstanzen:
FG des Landes Brandenburg,

Investitionszulage für Milchkühe

BFH, Urteil vom 29.04.1999 - Aktenzeichen III R 27/95

DRsp Nr. 1999/7283

Investitionszulage für Milchkühe

»Die Veräußerung von Milchkühen (zur Schlachtung) eines nicht leukoseunverdächtigen Bestandes vor Ablauf von drei Jahren nach ihrer Anschaffung oder Herstellung zum Zweck der Leukosesanierung des Bestandes ist investitionszulagenschädlich. Das gilt insbesondere dann, wenn dabei ein Erlös erzielt wird, der nur geringfügig niedriger ist als der für Tiere aus einem leukoseunverdächtigen Bestand.«

Normenkette:

InvZulG 1991 § 2 S. 1;

Gründe:

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft in Brandenburg, beantragte für das Streitjahr 1991 beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) die Gewährung einer Investitionszulage in Höhe von 12 v.H. nach dem Investitionszulagengesetz (InvZulG) 1991. Der Antrag umfaßte u.a. auch von ihr, der Klägerin, im Streitjahr hergestellte Milchkühe, deren Herstellungskosten ... DM betrugen. Im Streit ist noch die Gewährung einer Investitionszulage für 321 Kühe zu Herstellungskosten von insgesamt 424 342,50 DM.