Streitig ist, ob eine Spezialbeleuchtung für die Obst- und Gemüseabteilung eines Lebensmittelsupermarkts investitionszulagenbegünstigt ist, insbesondere, ob diese ein nicht begünstigter Gebäudebestandteil ist.
Die Klägerin betreibt einen Einzelhandel mit Lebensmitteln in Form eines Supermarktes in gemieteten Geschäftsräumen. Die dazu gehörenden Verkaufsräume waren von Anfang an mit einer für ein solches Gewerbe üblichen Lichtanlage in Form von Neonleuchten ausgestattet. Im Laufe des Jahres 1998 schaffte die Klägerin u. a. eine Spezialbeleuchtung für die Obst- und Gemüseabteilung (8-Eck-Line-Systeme) für 16.878 DM an.
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