BFH vom 08.02.1996
III R 76/90
Fundstellen:
CR 1997, 19

Investitionszulage für Systemsoftware

BFH, vom 08.02.1996 - Aktenzeichen III R 76/90

DRsp Nr. 1997/8267

Investitionszulage für Systemsoftware

Systemprogramme, für die - z.B. bei gesonderter Anschaffung - abgrenzbare Kosten von den Aufwendungen für die Hardware entstanden sind, stellen steuerlich und investitionszulagenrechtlich selbständige Wirtschaftsgüter dar. Weder Einzelveräußerbarkeit noch freie bürgerlichrechtliche Übertragbarkeit sind für diese Beurteilung erforderlich. Es handelt sich dabei - wie bei Computeranwendungsprogrammen - grundsätzlich um immaterielle Wirtschaftsgüter.

Für die Praxis:

Lediglich in Ausnahmefällen, wie z.B. beim Erwerb von Hardware und zugehöriger Systemsoftware im Rahmen eines sog. Building, bei dem die Systemsoftware zusammen mit der Hardware ohne gesonderte Berechnung und ohne Aufteilbarkeit des Entgelts zur Verfügung gestellt wird, bildet die Hardware mit der Systemsoftware eine Einheit (BFH v. 16.2.1990, BStBl II, 794).

Fundstellen
CR 1997, 19