Die Beschwerde ist unbegründet.
Wie sich aus der Beschwerdebegründung ergibt, richtet sich die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) lediglich insoweit gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG), als dieses das Rumpfwirtschaftsjahr vom 1. Januar bis zum 30. Juni 1991 betrifft. Denn die Unterlagbretter, für die die Klägerin die Investitionszulagenbegünstigung geltend macht, wurden im ersten Halbjahr 1991 angeschafft.
Im Übrigen sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) von der Darstellung des Sachverhalts ab.
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