FG Brandenburg - Urteil vom 30.09.2004
5 K 2094/02
Normen:
InvZulG (1999) § 2 Abs. 2 S. 2 ; EWGRL 3699/93 Anh. III Nr. 2.4 Buchst. a;
Fundstellen:
EFG 2005, 808

Investitionszulage im Fischereisektor; Anschaffung eines Verkaufsmobils; Investitionszulage 2000

FG Brandenburg, Urteil vom 30.09.2004 - Aktenzeichen 5 K 2094/02

DRsp Nr. 2005/1308

Investitionszulage im Fischereisektor; Anschaffung eines Verkaufsmobils; Investitionszulage 2000

Die Anschaffung eines Verkaufsmobils zur Vermarktung von Fischereierzeugnissen ist auch dann nicht nach dem Investitionszulagengesetz förderfähig, wenn der Betrieb dem verarbeitenden Gewerbe angehört. Der Ausschluss ergibt sich aus Anhang III zur Richtlinie 3699/93, die anders als das Investitionszulagengesetz nicht nach der Zugehörigkeit zu einem begünstigten Gewerbezweig unterscheidet, sondern nach der konkreten Tätigkeit, für die die Investition vorgenommen wurde. Die Abgabe der Ware an den Endverbraucher ist ausdrücklich aus dem Kreis der begünstigten Tätigkeiten ausgeschlossen.

Normenkette:

InvZulG (1999) § 2 Abs. 2 S. 2 ; EWGRL 3699/93 Anh. III Nr. 2.4 Buchst. a;

Tatbestand:

Die Klägerin, deren Unternehmensgegenstand die Verarbeitung und der Handel mit Fisch ist, stellte für das Jahr 2000 einen Antrag auf Investitionszulage für die Anschaffung eines Verkaufsmobils (Anschaffungskosten: 85.838,- DM) und gab an, die Investition diene der Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte. Der Beklagte setzte die Investitionszulage mit Bescheid vom 9.11.2001 mit der Begründung auf 0,- DM fest, es handle sich um eine Investition im einem sensiblen Sektor.