FG Hessen - Urteil vom 20.01.2005
12 K 197/98
Normen:
AO § 171 Abs. 4 Satz 1, Satz 2 ;

Investitionszulage; Mitwirkungspflicht; Unterbrechung; Rückforderung; Verjährung; Verwirkung; Außenprüfung - Verjährungsunterbrechung durch Beginn einer Außenprüfung

FG Hessen, Urteil vom 20.01.2005 - Aktenzeichen 12 K 197/98

DRsp Nr. 2005/12414

Investitionszulage; Mitwirkungspflicht; Unterbrechung; Rückforderung; Verjährung; Verwirkung; Außenprüfung - Verjährungsunterbrechung durch Beginn einer Außenprüfung

1. Das Aktenstudium, die Überprüfung bzw. Einsichtnahme in die Umsatzsteuervoranmeldungen und Kassenunterlagen, die Erstellung eines Literaturverzeichnis auf Grund des Aktenstudiums und der Entwurf der Prüfungsanordnung sprechen dafür, dass mit der Außenprüfung begonnen wurde. 2. Die eingetretene Unterbrechung der Außenprüfung für mehr als sechs Monate erfolgt nicht aus Gründen, die das Finanzamt zu vertreten hat, wenn vom Prüfer angeforderte und ihm zugesagte Unterlagen von dem Steuerpflichtigen nicht innerhalb der darauf folgenden sechs Monate vorgelegen worden sind. 3. Es ist nicht erforderlich, dass der Prüfer innerhalb der Sechsmonatsfrist des § 171 Abs. 4 Satz 2 AO Auskünfte von anderen Stellen einholt und sich anderer Prüfungsmethoden bedient gegebenenfalls die Mitwirkung der Klägerin nach § 328 ff. AO erzwingt.

Normenkette:

AO § 171 Abs. 4 Satz 1, Satz 2 ;

Tatbestand: