BFH - Urteil vom 23.03.1999
III R 85/97
Normen:
InvZulG 1993 § 2 S. 1;
Fundstellen:
BB 1999, 1421
BFH/NV 1999, 1288
BFHE 188, 471
BStBl II 1999, 613
DStZ 1999, 662
VIZ 1999, 759
Vorinstanzen:
Thüringer FG (EFG 1998, 326),

Investitionszulage: Neue Wirtschaftsgüter

BFH, Urteil vom 23.03.1999 - Aktenzeichen III R 85/97

DRsp Nr. 1999/7292

Investitionszulage: Neue Wirtschaftsgüter

»Ein Wirtschaftsgut ist für den Erwerber nicht neu i.S. von § 2 Satz 1 InvZulG 1993, wenn es vor dem Erwerb durch ihn zum Anlagevermögen eines anderen Betriebs gehört hatte und von diesem i.S. von § 2 Satz 1 InvZulG 1993 angeschafft oder hergestellt worden war.«

Normenkette:

InvZulG 1993 § 2 S. 1;

Gründe:

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) betreibt ein Fuhrunternehmen. Für das Streitjahr 1993 beantragte er u.a. die Gewährung einer Investitionszulage in Höhe von 8 v.H. für die Anschaffung eines LKW (Kühlguttransporter) sowie für die Nachrüstung dieses LKW mit einer Ladebordwand. Der Kläger ist Zweiterwerber des Fahrzeugs. Dieses hatte zunächst im Juli 1992 die Fa. M GmbH (M) in B (Thüringen) fabrikneu erworben, für ihre Bedürfnisse nachrüsten lassen und am 10. Juli 1992 zum Verkehr zugelassen. Da seit Beginn des Sommers 1992 bei M Aufträge ausblieben und sie die erste Mietkaufrate nicht bezahlen konnte, holte die Verkaufsfirma (V) das Fahrzeug wenige Wochen nach der Auslieferung bei M wieder ab; aufgrund der bevorstehenden Gesamtvollstreckung legte die M den LKW erst am 2. Februar 1993 auch straßenverkehrsrechtlich still. Am 1. April 1993 wurde die Gesamtvollstreckung eröffnet.