FG Sachsen - Urteil vom 29.01.2013
3 K 125/11
Normen:
InvZulG 2007 § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; InvZulG 2007 § 2 Abs. 1 S. 9 Nr. 7; InvZulG 2007 § 2 Abs. 3 Nr. 2; InvZulG 2007 § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 2; GG Art. 20 Abs. 3; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 19 Abs. 4; SächsVerf Art. 3 Abs. 3; SächsVerf Art. 38 S. 1; SächsVerf Art. 18 Abs. 1;

Investitionszulage Verbleibensvoraussetzungen für den Bereich der industrienahen Dienstleistungen Ausdehnung der für Baugeräte bestehenden Erleichterungen bei den Verbleibensvoraussetzungen auf mobile Geräte für Untersuchungen zur produktionsnahen Dienstleistungserbringung

FG Sachsen, Urteil vom 29.01.2013 - Aktenzeichen 3 K 125/11

DRsp Nr. 2013/7527

Investitionszulage Verbleibensvoraussetzungen für den Bereich der industrienahen Dienstleistungen Ausdehnung der für Baugeräte bestehenden Erleichterungen bei den Verbleibensvoraussetzungen auf mobile Geräte für Untersuchungen zur produktionsnahen Dienstleistungserbringung

1. Beantragt ein produktionsnahe Dienstleistungen in Form der Inbetriebnahme und Wartung thermischer Anlagen erbringender Investor die Gewährung einer Investitionszulage für die Errichtung sechs mobiler Brennerstationen zur Produktionserweiterung, die am Betriebssitz lediglich gewartet und gelagert, jedoch nicht eingesetzt werden sowie die als Erstinvestitionsvorhaben anzusehende Anschaffung von Notebooks für Messkoffer, sind die Verbleibensvoraussetzungen des § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 InvZulG 2007 auch dann erfüllt, wenn die Wirtschaftsgüter – entsprechend der für Baugeräte bestehenden erweiterten Auslegung der Verbleibensvoraussetzungen – jährlich nicht mehr als fünf Monate außerhalb des Fördergebiets eingesetzt sind. 2. Bei der Bestimmung der Zeitanteile innerhalb und außerhalb des Fördergebiets ist nicht nur auf die Tage des aktiven Einsatzes des Wirtschaftsguts abzustellen. Die Zeiten der im Fördergebiet stattfindenden technischen Vor- und Nachbereitung sowie des Bereithaltens sind ebenfalls zu berücksichtigen.