BFH - Urteil vom 27.04.2017
III R 21/14
Normen:
§ 2 Abs 1 S 1 Nr 2 Buchst a Alt 1 InvZulG 2007; § 120 Abs 3 Nr 2 Buchst a FGO;
Vorinstanzen:
FG Thüringen, vom 14.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 276/13

Investitionszulage: Verlegung von ErdwärmesondenRevisionsbegründung

BFH, Urteil vom 27.04.2017 - Aktenzeichen III R 21/14

DRsp Nr. 2017/10271

Investitionszulage: Verlegung von ErdwärmesondenRevisionsbegründung

NV: Ein Betrieb, der Bohrlöcher abteuft und darin Erdwärmesonden verlegt, ist auf der Grundlage der WZ 2008 nicht dem verarbeitenden Gewerbe zuzuordnen.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 14. Mai 2014 3 K 276/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

§ 2 Abs 1 S 1 Nr 2 Buchst a Alt 1 InvZulG 2007; § 120 Abs 3 Nr 2 Buchst a FGO;

Gründe

I. Streitig ist die Gewährung einer Investitionszulage für das Kalenderjahr 2008. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) beschäftigt sich mit der Verlegung von Erdwärmesonden, d.h. mit dem Abteufen von Bohrlöchern, der Installation von Erdwärmesonden und Verteilerschächten aus Polyethylenrohr, der Befüllung dieser Rohre mit Sole, dem Anschluss an das Verteilersystem und der Verschließung der Bohrlöcher mit Verpressmaterial.