FG Niedersachsen - Urteil vom 05.05.2004
2 K 116/03
Normen:
AO § 110 ; InvZulG 1996 § 6 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DStRE 2004, 1313
EFG 2004, 1789

Investitionszulage; Wiedereinsetzung; Antrag; örtliche Unzuständigkeit - Wiedereinsetzung bei Beantragung der Investitionszulage beim örtlich unzuständigen Finanzamt

FG Niedersachsen, Urteil vom 05.05.2004 - Aktenzeichen 2 K 116/03

DRsp Nr. 2004/14336

Investitionszulage; Wiedereinsetzung; Antrag; örtliche Unzuständigkeit - Wiedereinsetzung bei Beantragung der Investitionszulage beim örtlich unzuständigen Finanzamt

1. Wird der Antrag auf Investitionszulage beim unzuständigen Finanzamt gestellt, kommt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht, wenn der Antrag vom Steuerberater/Rechtsanwalt des Stpfl. gestellt wird. Denn der steuerliche Berater, der an der Antragstellung mitgewirkt , muss wissen, dass der Antrag nicht beim Betriebsstätten- Finanzamt sondern beim Wohnsitzfinanzamt des Stpfl. zu stellen ist. 2. Die unterlassene Weiterleitung des ersten - fristgerecht - beim unzuständigen Finanzamt eingegangenen Antrags rechtfertigt keine Wiedereinsetzung, wenn die unzuständige Behörde die Übermittlung an das zuständige Finanzamt nicht offenkundig nachlässig oder durch nachgewiesenes Fehlverhalten schuldhaft verzögert hat.

Normenkette:

AO § 110 ; InvZulG 1996 § 6 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob dem Kläger Wiedereinsetzung in die Frist für die Beantragung von Investitionszulagen für das Kalenderjahr 1996 zu gewähren ist.

Der Kläger ist Diplom-Ingenieur und will - nach eigenen Angaben - im Jahre 1996 im Fördergebiet eine Betriebsstätte für die Entwicklung und die Vermietung von Tiefbaugeräten unterhalten haben.