FG Sachsen - Urteil vom 03.07.2014
6 K 848/13
Normen:
InvZulG 2005/2007 § 2 Abs. 1;

Investitionszulage Zerkleinern von Altbeton kein verarbeitendes Gewerbe

FG Sachsen, Urteil vom 03.07.2014 - Aktenzeichen 6 K 848/13

DRsp Nr. 2014/11492

Investitionszulage Zerkleinern von Altbeton kein verarbeitendes Gewerbe

1. Erwirbt ein Betrieb Bauschutt, zerkleinert diesen und veräußert den gewonnenen Schotter und die Sande, besteht kein Anspruch auf Investitionszulage als Betrieb des verarbeitenden Gewerbes i. S. d. § 2 Abs. 1 InvZulG 2005/2007. 2. Beim Zerkleinern von Altbeton werden keine Sekundärrohstoffe herstellt, die zur Verarbeitung zu einem anderen Produkt bestimmt sind, sondern Endprodukte (Baustoffe), die nicht für den direkten Einsatz in einem industriellen Verarbeitungsprozess aufgearbeitet werden. Eine Einordnung des Betriebes in die Unterklasse 37.20.5 der Klassifikation der Wirtschaftszweige 2003 „Recycling von sonstigen Altmaterialien und Reststoffen” scheidet daher aus.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens fallen der Klägerin zur Last.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

InvZulG 2005/2007 § 2 Abs. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten, ob der Klägerin in den Streitjahren als Betrieb des verarbeitenden Gewerbes eine Investitionszulage zusteht.