BFH - Urteil vom 29.03.2001
III R 48/98
Normen:
AO (1977) § 150 Abs. 3 ; InvZulG (1993) § 6 Abs. 1, 3 S. 1;
Fundstellen:
BB 2001, 1622
BFH/NV 2001, 1164
BFHE 195, 1
BStBl II 2001, 629
DB 2001, 1761
DStZ 2000, 672
GmbHR 2001, 741
VIZ 2002, 123
Vorinstanzen:
FG Berlin,

Investitionszulagen-Antrag: Unterschrift bei Einmann-GmbH

BFH, Urteil vom 29.03.2001 - Aktenzeichen III R 48/98

DRsp Nr. 2001/10580

Investitionszulagen-Antrag: Unterschrift bei Einmann-GmbH

»Ein gesetzlicher Vertreter einer Einmann-GmbH ist an der zulagenrechtlich notwendigen eigenhändigen Unterschrift unter den jeweils nur wie eine Jahreserklärung einzureichenden Investitionszulagen-Antrag nicht stets allein schon i.S. von § 150 Abs. 3 AO 1977 mit der Folge gehindert, dass ein Bevollmächtigter wirksam unterzeichnen dürfte, weil sich der gesetzliche Vertreter auf einer seit längerem geplanten mehrwöchigen Urlaubsreise im europäischen Ausland aufhält. Vielmehr hängt die Zulässigkeit der Vertretung bei der Unterschrift davon ab, ob im Einzelfall eine postalische Verbindung möglich und deren Inanspruchnahme dem gesetzlichen Vertreter im Hinblick auf die Bedeutung eines Investitionszulagen-Antrags und die gebotene zügige verwaltungsmäßige Durchführung des Bewilligungsverfahrens zumutbar ist.«

Normenkette:

AO (1977) § 150 Abs. 3 ; InvZulG (1993) § 6 Abs. 1, 3 S. 1;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH. Alleinvertretungsberechtigter Gesellschafter-Geschäftsführer war in den Jahren 1994 und 1995 der Prozessbevollmächtigte Steuerberater X.