BFH - Urteil vom 24.01.2008
III R 9/05
Normen:
InvZulG (1999) § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 1399
BFHE 220, 383
BStBl II 2008, 688
Vorinstanzen:
FG Brandenburg, vom 08.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 2168/02

Investitionszulagenbegünstigter Umbau eines Gebäudes zu einem Mietwohngebäude; Gesetzesüberschrift zweitrangig für Gesetzesinterpretation

BFH, Urteil vom 24.01.2008 - Aktenzeichen III R 9/05

DRsp Nr. 2008/12835

Investitionszulagenbegünstigter Umbau eines Gebäudes zu einem Mietwohngebäude; Gesetzesüberschrift zweitrangig für Gesetzesinterpretation

»Investitionszulagenbegünstigte nachträgliche Herstellungsarbeiten an einem Gebäude i.S. von § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InvZulG 1999 können auch vorliegen, wenn ein Gebäude durch Umgestaltung zu einem Mietwohngebäude in seiner Funktion oder in seinem Wesen verändert wird.«

Normenkette:

InvZulG (1999) § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) erwarb im Jahre 2000 (Streitjahr) ein in Brandenburg belegenes Grundstück, das u.a. mit einem ehemals als Schule genutzten Gebäude bebaut war. In dem Gebäude befand sich früher neben den Klassenräumen in jedem Stockwerk eine Lehrerwohnung. Zwei Wohnungen waren im Jahre 1972 zu einer Schulküche und einem weiteren Klassenraum umgebaut worden. Im Übrigen dienten die Räume als Lehreraufenthaltsraum bzw. Hortraum und Teeküche. Die Klägerin führte im Jahr 2000 umfangreiche Baumaßnahmen an dem Gebäude durch und schuf Mietwohnungen mit einer Gesamtfläche von 460 qm, die nach den Angaben der Klägerin der entgeltlichen Nutzung zu Wohnzwecken dienen.