FG Hamburg - Urteil vom 28.10.2003
VI 216/01
Normen:
AO § 12 ; InvZulG 1991/1993 § 2 ; FördG § 2 ;
Fundstellen:
EFG 2004, 582

Investitionszulagenrechtliche Betriebsstätte bei Tankstellenverpachtung

FG Hamburg, Urteil vom 28.10.2003 - Aktenzeichen VI 216/01

DRsp Nr. 2004/3320

Investitionszulagenrechtliche Betriebsstätte bei Tankstellenverpachtung

Verpachtet ein Mineralölunternehmen von ihm errichtete Tankstellen an einen Tankstellenverwalter, der auf Provisionsbasis Mineralölprodukte veräußert, ist die Tankstelle nur seine Betriebsstätte und nicht - auch - die des Mineralölunternehmens. Dadurch sind die Voraussetzungen für die Gewährung von Zulagen gemäß § 2 Satz 1 Nr. 1 InvZulG 1991/1993 und für die Gewährung von Sonder-AfA gemäß § 2 Fördergebietsgesetz nicht erfüllt.

Normenkette:

AO § 12 ; InvZulG 1991/1993 § 2 ; FördG § 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob von der Klägerin in den neuen Bundesländern errichtete Tankstellen ihre Betriebstätten sind und ihr deswegen ein Anspruch auf Investitionszulage gem. § 2 Satz 1 Investitionszulagengesetz (InvZulG) 1991/1993 und das Recht auf Inanspruchnahme von Sonder-AfA nach § 2 Nr. 2 Fördergebietsgesetz 1991 (FördG) zusteht.