FG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 03.09.2010
2 K 414/07
Normen:
InvZulG 1999 § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;

Investitionszulagenrechtliche Verbleibensvoraussetzung bei Baugerüsten kurzfristiger Einsatz außerhalb des Fördergebiets Nachweis von Einsatzzeit und -ort Nutzungsüberlassung an anderen Betrieb

FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 03.09.2010 - Aktenzeichen 2 K 414/07

DRsp Nr. 2011/19190

Investitionszulagenrechtliche Verbleibensvoraussetzung bei Baugerüsten kurzfristiger Einsatz außerhalb des Fördergebiets Nachweis von Einsatzzeit und -ort Nutzungsüberlassung an anderen Betrieb

1. Bei Baugerüsten handelt es sich um Baugeräte, die ihrer Art nach nicht dazu bestimmt sind, im räumlich abgegrenzten Bereich einer Betriebsstätte eingesetzt zu werden. Für sie ist die Verbleibensvoraussetzung des § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 InvZulG 1999 erfüllt, wenn sie innerhalb des Fördergebiets oder nur kurzfristig außerhalb des Fördergebiets eingesetzt werden. 2. Es ist fraglich, ob das in Tz. 72 des BMF-Schreibens in BStBl I 2008, 590, niedergelegte Verständnis, dass ein kurzfristiger Einsatz vorliegt, wenn Baugeräte in jedem Jahr des Verbleibenszeitraums nicht länger als insgesamt fünf Monate außerhalb des Fördergebiets eingesetzt werden und nicht einer Betriebsstätte außerhalb des Fördergebiets zuzurechnen sind, vom Wortlaut sowie vom Sinn und Zweck des InvZulG 1999 gedeckt ist. Der BFH hat sich zur Frage der Dauer eines kurzzeitigen Einsatzes konkret von Baugeräten außerhalb des Fördergebietes noch nicht geäußert. Im Streitfall kann diese Frage dahinstehen.