FG Sachsen - Urteil vom 04.05.2005
2 K 1205/02
Normen:
InvZulG § 2 S. 1 Nr. 1 ; SächsWG § 63 Abs. 3 ; KVG § 2 Abs. 1 Buchst. a § 4 Abs. 2 ;

Investitionszulagenschädlichkeit der politisch gewollten Übertragung von Wirtschaftsgütern vor Ablauf der Dreijahresfrist des § 2 S. 1 Nr. 1 InvZulG 1991 in den hoheitlichen Bereich; Investitionszulage 1991

FG Sachsen, Urteil vom 04.05.2005 - Aktenzeichen 2 K 1205/02

DRsp Nr. 2005/17515

Investitionszulagenschädlichkeit der politisch gewollten Übertragung von Wirtschaftsgütern vor Ablauf der Dreijahresfrist des § 2 S. 1 Nr. 1 InvZulG 1991 in den hoheitlichen Bereich; Investitionszulage 1991

1. Investiert eine VEB Wasserversorgungs Nachfolgegesellschaft 1991 in Anlagen der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung, scheidet bei Nichteinhaltung der Zugehörigkeits- und Verbleibensvoraussetzungen des § 2 S. 1 Nr. 1 InvZulG 1991 eine Investitionszulagenbegünstigung der aufgrund von politisch gewollten Teilübertragungsverträgen auf hoheitliche Abwasserzweckverbände übertragenen Wirtschaftsgüter aus. 2. Das vorzeitige Ausscheiden eines Wirtschaftsguts aus dem Betrieb des Investors kann nicht als unschädlich angesehen werden, wenn die dafür ursächlichen Gründe nicht im Wirtschaftsgut selbst liegen, sondern im Betrieb. 3. Eine andere Entscheidung ist nicht deshalb geboten, weil nach dem Willen des BMF die Kommunalisierung der VEB Wasserversorgung Nachfolgegesellschaften steuerneutral erfolgen sollte.

Normenkette:

InvZulG § 2 S. 1 Nr. 1 ; SächsWG § 63 Abs. 3 ; KVG § 2 Abs. 1 Buchst. a § 4 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte zu Recht von der Klägerin die für 1991 gewährte Investitionszulage teilweise zurückfordert.