FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 23.01.2002
5 K 1460/99
Normen:
InvZulG (1991) § 2 S. 1 Nr. 1 ;

Investitionszulagenschädlichkeit der Überführung eines LKW s in das Umlaufvermögen durch Stilllegung; Investitionszulage 1992

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23.01.2002 - Aktenzeichen 5 K 1460/99

DRsp Nr. 2003/10447

Investitionszulagenschädlichkeit der Überführung eines LKW' s in das Umlaufvermögen durch Stilllegung; Investitionszulage 1992

1. Ein Lkw geht investitionszulagenschädlich in das Umlaufvermögen über, wenn er abgemeldet und zum Zweck der Veräußerung bereitgestellt wird. 2. Wird ein Lkw ab- und wieder angemeldet und nicht umgemeldet, spricht dies gegen einen zulageunschädlichen Übergang des veräußerten Lkw's in ein anderes Anlagevermögen des Fördergebiets.

Normenkette:

InvZulG (1991) § 2 S. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung von Investitionszulage für eine Sattelzugmaschine.

Der Kläger schloss am 19.06.1992 mit der Firma S. GmbH einen Mietkaufvertrag über eine Sattelzugmaschine Scania R 113 MA 4x2, 360 PS, mit einem Nettokaufpreis i.H.v. 173.940 DM. Es wurden bei Übernahme des Lkws eine Zahlung i.H.v. 21.100 DM sowie 48 Mietkaufmonatsraten i.H.v. 3801 DM und eine Schlussrate i.H.v. 20.000 DM vereinbart. Der Kläger setzte das Fahrzeug im Beitrittsgebiet zusammen mit einem Rückwärtskippauflieger im Rahmen von Speditionsaufträgen der Firma N. & S. S.GmbH ein.

Auf Antrag vom 20.09.1993 wurde dem Kläger mit Bescheid vom 26.10.1993 für das Kalenderjahr 1992 Investitionszulage für die Sattelzugmaschine in Höhe von 8 %, d.h. 13.915,20 DM, gewährt.