FG Berlin - Urteil vom 03.05.2005
2 K 2194/02
Normen:
InvZulG § 2 Satz 1 ; BGB § 93 ; BGB § 94 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DStRE 2006, 418
EFG 2005, 1464

Investitionzulage für Datenkabel und Zubehör

FG Berlin, Urteil vom 03.05.2005 - Aktenzeichen 2 K 2194/02

DRsp Nr. 2005/11111

Investitionzulage für Datenkabel und Zubehör

Datenkabel nebst Zubehör sind als bewegliche Wirtschaftsgüter anzusehen, wenn sie durch die Verbindung mit dem Gebäude nicht dessen wesentliche Bestandteile nach §§ 93, 94 Abs. 2 BGB geworden sind.

Normenkette:

InvZulG § 2 Satz 1 ; BGB § 93 ; BGB § 94 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten im Rahmen der Festsetzung der Investitionszulage 1998 um die Berücksichtigung von Aufwendungen in Höhe von 95 083,98 DM (= 48 615,67 EUR) für Datenkabel und Zubehör zur Vernetzung einer im Jahr 1998 angeschafften EDV-Anlage.

Die Klägerin betreibt im früheren Westteil von Berlin in der Rechtsform einer GmbH ein Unternehmen, das die Entwicklung, Herstellung und den Vertrieb von Leuchten aller Art sowie anderer licht- und elektrotechnischer Erzeugnisse zum Gegenstand hat. Sie erwarb im Jahr 1998 von der Firma xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx eine EDV-Anlage nebst Kabeln und Zubehör zur Vernetzung im Wert von - nach Abzug von 3 % Skonto - insgesamt 241 222,74 DM netto (= 123 335,23 EUR). Die auf Datenkabel und Zubehör entfallenden Kosten betragen ausgehend von der Rechnung der Firma xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom 4. Mai 1998 (Summe der Positionen 2, 4, 6, 8, 10 und anteilig 12) insgesamt 98 024,73 DM netto, nach Abzug von 3 % Skonto 95 083,98 DM netto (= 48 615,67 EUR).