BFH - Beschluss vom 04.08.2005
III B 48/04
Normen:
InvZulG (1993) § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 2057
BFH/NV 2005, 2057
Vorinstanzen:
FG Mecklenburg-Vorpommern, vom 11.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 435/00

InvZul - Vermietung einer Telefonanlage durch den Inhaber eines handwerklichen Betriebs nicht ohne weiteres handwerklicher Bereich

BFH, Beschluss vom 04.08.2005 - Aktenzeichen III B 48/04

DRsp Nr. 2005/16336

InvZul - Vermietung einer Telefonanlage durch den Inhaber eines handwerklichen Betriebs nicht ohne weiteres "handwerklicher Bereich"

Die Vermietung einer Telefonanlage durch den Inhaber eines handwerklichen Betriebs ist auch dann nicht dem handwerklichen Bereich zuzuordnen, wenn die Anlage in Ausübung eines eingetragenen Handwerks errichtet wurde und gewartet wird. Denn die Anlage als solche dient nicht der Ausübung des eingetragenen Handwerks.

Normenkette:

InvZulG (1993) § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Sie wird zurückgewiesen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

Von der Darstellung des Sachverhalts sieht der Senat nach § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ab.

1. Wird die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) begehrt, so ist die grundsätzliche Bedeutung in der Beschwerdebegründung darzulegen (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).