BFH - Urteil vom 23.10.2002
III R 7/01
Normen:
InvZulG (1996) § 2 S. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 509

InvZul; Abgrenzung Pkw-Lkw

BFH, Urteil vom 23.10.2002 - Aktenzeichen III R 7/01

DRsp Nr. 2003/2636

InvZul; Abgrenzung Pkw-Lkw

1. Ein Kfz ist dann ein Pkw im investitionsrechtlichen Sinne, wenn es objektiv nach Bauart und Einrichtung dazu geeignet und bestimmt ist, Personen zu befördern.2. Fahrzeuge, die von ihrer ursprünglichen Konzeption her zur Personenbeförderung geeignet und bestimmt sind, verlieren durch eine Umgestaltung z. B. zu einem Lkw nur dann ihre Eigenschaft als Pkw, wenn die Umgestaltung auf Dauer angelegt ist. Ob ein Fahrzeug den Zweck der Personenbeförderung erfüllen kann, ist nicht allein nach der theoretischen Möglichkeit dieser Nutzungsart zu entscheiden, vielmehr ist insoweit auch die Lebenserfahrung in Betracht zu ziehen.3. Ein Fahrzeug, das nach seiner ursprünglichen Konzeption zur Personenbeförderung geeignet ist, wird allein durch Herausnehmen der Sitze nicht auf Dauer zum Transport von Gütern umgestaltet, sofern die Umgestaltung zur Personenbeförderung mit geringem Arbeitseinsatz möglich ist.

Normenkette:

InvZulG (1996) § 2 S. 2 Nr. 3 ;

Gründe: