Die Beschwerde ist unzulässig. Sie ist durch Beschluß zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Sie legt weder eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache noch eine Divergenz entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dar (§ 115 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 sowie Abs. 3 Satz 3 FGO).
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