BFH - Beschluß vom 08.07.1998
III B 113/97
Normen:
FGO § 115 Abs. 2, 3 ; InvZulG (1986) § 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 365

InvZul; Abgrenzung Verpackungskosten - HK; grundsätzliche Bedeutung

BFH, Beschluß vom 08.07.1998 - Aktenzeichen III B 113/97

DRsp Nr. 1999/592

InvZul; Abgrenzung Verpackungskosten - HK; grundsätzliche Bedeutung

1. Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache. 2. Nach ständiger BFH-Rspr. zur Abgrenzung der den Vertriebskosten zuzurechnenden Verpackungskosten von den zulagenbegünstigten HK muss unterschieden werden zwischen Innen- und Außenverpackung. Letztere sind den Vertriebskosten zuzurechnen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2, 3 ; InvZulG (1986) § 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie ist durch Beschluß zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Sie legt weder eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache noch eine Divergenz entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dar (§ 115 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 sowie Abs. 3 Satz 3 FGO).