BFH - Urteil vom 29.04.1999
III R 38/97
Normen:
EStG § 2 Abs. 1, 2 § 15 Abs. 1, 2 § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 § 22 Nr. 3 S. 1 ; FGO § 126 Abs. 4 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; InvZulG (1991) §§ 1 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1510

InvZul, Anspruchsberechtigung; Differenzierung nach Einkunftsarten; Abgrenzung private Vermögensverwaltung/gewerbliche Einkünfte

BFH, Urteil vom 29.04.1999 - Aktenzeichen III R 38/97

DRsp Nr. 1999/8486

InvZul, Anspruchsberechtigung; Differenzierung nach Einkunftsarten; Abgrenzung private Vermögensverwaltung/gewerbliche Einkünfte

1. § 1 Abs. 1 InvZulG 1991 gilt nur für Stpfl., die Gewinneinkünfte erzielen. 2. Die Anspruchsberechtigung nach § 1 Abs. 1 InvZulG 1991 ist unabhängig davon, welche Gewinnermittlungsart der Stpfl. wählt. 3. Der Umstand, dass der Gesetzgeber im InvZulG 1991 nur Anspruchsberechtigte mit Gewinneinkünften begünstigt, ist verfassungsrechtlich unbedenklich. 4. Zwar erfüllt die Vermietung einzelner beweglicher Gegenstände, wie z. B. einer Segelyacht, die Voraussetzung des § 15 Abs. 2 EStG. I.d.R. geht eine derartige Betätigung aber nicht über den Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung hinaus.

Normenkette:

EStG § 2 Abs. 1, 2 § 15 Abs. 1, 2 § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 § 22 Nr. 3 S. 1 ; FGO § 126 Abs. 4 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; InvZulG (1991) §§ 1 2 ;

Gründe: