BFH - Urteil vom 30.06.1998
III R 5/97
Normen:
AO § 150 ; InvZulG (1991) § 6 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 363

InvZul-Antrag; eigenhändige Unterschrift

BFH, Urteil vom 30.06.1998 - Aktenzeichen III R 5/97

DRsp Nr. 1999/659

InvZul-Antrag; eigenhändige Unterschrift

1. Der Antrag auf InvZul nach § 6 Abs. 3 Satz 1 InvZulG 1991 muss vom Anspruchsberechtigten eigenhändig unterschrieben werden. Die Unterzeichnung durch einen Bevollmächtigten ist nur zulässig, wenn der Stpfl. infolge seines körperlichen oder geistigen Zustands oder durch längere Abwesenheit an der Unterschrift verhindert ist. In diesem Fall kann die eigenhändige Unterschrift nachträglich verlangt werden, wenn der Hinderungsgrund weggefallen ist. 2. Die Antragsfrist gem. § 6 Abs. 1 InvZulG 1991 ist nur gewahrt, wenn die geforderte eigenhändige Unterschrift innerhalb dieser Frist geleistet wird. 3. Die Unterzeichnung durch einen Bevollmächtigten ist keine eigenhändige Unterschrift i.S.v. § 6 Abs. 3 InvZulG 1991.

Normenkette:

AO § 150 ; InvZulG (1991) § 6 ;

Gründe:

Der mit seinem Hauptbetrieb in Westdeutschland tätige Kläger und Revisionskläger (Kläger) unterhält u.a. auch in Sachsen einen Handel. Mit beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) am 28. September 1992 eingegangenem Antrag vom selben Tage beantragte der Kläger eine Investitionszulage nach dem Investitionszulagengesetz (InvZulG) 1991 für Investitionen im Jahre 1991 (Streitjahr) in der Betriebsstätte in Sachsen. Der Antrag ist unterzeichnet von K, einem in freier Mitarbeit für den Kläger tätigen Buchhalter, mit dem Zusatz im Auftrag ("i.A.").